Knapp zwei Wochen ist das Verfassungsgerichtsurteil zur Hartz IV jetzt alt und erst ganz langsam beginnen sich die Wogen zu glätten. Nach der Verkündung hatten sich zunächst vor allem freudige Stimmen zu Wort gemeldet, die die soziale Balance gestärkt sahen, bevor dann Guido Westerwelle die Debatte im Kamikazeflug an sich riss. Mit seiner Tirade gegen das Urteil, die in dem fragwürdigen Bild von der “spätrömischen Dekadenz” gipfelte, zog er von allen Seiten massive Kritik auf sich — so heftig ausgeteilt wurde in politischen Debatten schon lange nicht mehr.
Doch warum die ganze Aufregung? Viel Zündstoff scheint in der Kernaussage des Urteils zunächst gar nicht zu stecken. Das Gericht wandte sich vor allem gegen das Pi-mal-Daumen-Verfahren mit dem die Regelsätze bisher berechnet wurden, besondere Kritik äußerte es an der Nicht-Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse von Kindern. Zur Höhe der Regelsätze fehlt im Urteil eine klare Aussage. Aber nicht nur Guido Westerwelle las zwischen den Zeilen die leise Aufforderung zur Erhöhung von Hartz IV: Im Urteilstext heißt es, einem Bedürftigen müssten nicht nur die “materiellen Voraussetzungen [...] für seine physische Existenz” sondern auch für ein “Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben” gewährt werden.
“Mindestmaß an Teilhabe” — was soll das heißen? Bei Kindern ist die Sache noch relativ einfach; selbstverständlich muss sich eine Gesellschaft zur Aufgabe machen, den heranwachsenden Generationen möglichst gleiche Chancen zu bieten. Wenn Kinder von Hartz IV-Empfängern ins Hintertreffen geraten, weil das Geld für Buntstifte und Bücher fehlt, dann ist das so nicht hinnehmbar. Es ist die vermutlich wichtigste soziale Aufgabe des Staates, die Chancen aller Kinder so weit wie möglich anzugleichen. Allerdings muss dabei gewährleistet werden, dass die Zuwendungen tatsächlich bei den Kindern ankommen — zur Not auch mit dem paternalistischen Instrument der Sachleistungen.
Unklar ist aber, was das Gericht mit Teilhabe in Bezug auf Erwachsene meint. Muss es sich ein Hartz IV-Empfänger von der staatlichen Unterstützung leisten können, einmal im Monat ins Kino zu gehen? Wenn die Verfassungsrichter in diese Richtung zielen, dann ist Kritik tatsächlich angebracht, denn mit Transferzahlungen lässt sich Teilhabe nicht erkaufen. Ins gesellschaftliche Abseits gerät schließlich nicht, wer sich den Kinoeintritt nicht leisten kann, sondern wer trotz grundsätzlicher Befähigung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Es ist dieses Stigma, das ausschließt, nicht der Mangel an finanziellen Mitteln. Im Gegenteil könnte ein aus Steuergeldern finanzierter Kinobesuch das Kopfschütteln des Nachbarn sogar noch verstärken.
Natürlich sollte sich die Politik dieser — in den meisten Fällen unberechtigten — Missgunst nicht unterwerfen, mit einem schlichten Mehr an Geld ist es aber nicht getan. Durch das Verfassungsgerichtsurteil darf nicht in Vergessenheit geraten, dass der einzige wirkliche Weg zu gesellschaftlicher Teilhabe, die Teilnahme am Arbeitsleben ist. Deshalb sind neue Anstrengungen für eine intelligentere Arbeitsmarktpolitik gefragt, keine Ausweitung der Umverteilung. Denn für das Brot des Arbeitslosen ist die Gesellschaft verantwortlich, für seinen Zugang zu Spielen nicht. Der eigentliche Skandal ist es schließlich nicht, dass ein Arbeitsloser nicht ins Kino gehen kann, sondern dass ihm nicht die Möglichkeiten offen stehen, sich die Eintrittskarte selber zu erarbeiten. bk.
